|
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im
Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - für alle
unsere Angebote, Lieferungen und Dienst- und
Werkleistungen und insbesondere auch für zukünftige
Geschäfte. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die
Aufhebung vorgenannter Schriftformklausel kann nur
schriftlich erfolgen. Abweichende Bedingungen des
Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im
Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen stets
unverbindlich und freibleibend. Maßgeblich für den
Vertragsabschluss ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen oder sonstige
Angaben sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die
technischen Daten unserer eigenen und der in unserem
Handelsprogramm befindlichen Produkte gelten unter dem
Vorbehalt der Änderung.
(2) Für den Umfang des Auftrags ist unsere Auftragsbestätigung
allein maßgebend. Spätere Ergänzungen, Abänderungen
oder sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Preise
(1) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro ohne
Verpackung, Fracht und Versicherung. Zu den Preisen kommt
die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
(2) Für die Berechnung der Nettopreise sind die von uns
ermittelten Stückzahlen, Mengen und Gewichte maßgebend,
wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(3) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene
Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner
verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu
verständigen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn
sich die Entgelte jeweils um mehr als 20% ändern.
Scheitert eine Einigung, sind wir binnen zwei Wochen nach
Scheitern der Verhandlung zum Rücktritt berechtigt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Die Gewährung von Rabatten und Skonti
bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.
Zahlungen sind frei an unsere Zahlstelle zu leisten.
Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb
dieser Fristen über den Betrag verfügen können. Die
Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt nur
zahlungshalber und unter Ausschluss jedweder Haftung für
rechtzeitige oder ordnungsgemäße Vorlegung und
Protesterhebung. Sämtliche anfallenden Spesen und
sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Als
Zahlung gelten Wechsel und Scheck erst nach Einlösung.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, ohne gesonderten Nachweis, Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(3) Bei Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig,
wenn der Besteller mit 2 Raten ganz oder hinsichtlich
eines nicht unerheblichen Teils in Rückstand ist oder
wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2
Ratenzahlungstermine erstreckt, in Höhe eines Betrages in
Rückstand gekommen ist, der eine Rate erreicht.
(4) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist
ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
(5) Wir sind berechtigt, für erbrachte Leistungen
Abschlagszahlungen zu verlangen.
§ 5 Lieferung
(1) Wir liefern ab unserem Werk oder Auslieferungslager,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Genannte Liefertermine gelten nur als unverbindliche
Richtlinien, sofern sie nicht ausdrücklich von
uns als verbindlich bezeichnet sind.
(3) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf die Absendung des Auftragsgegenstandes erfolgt oder
die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
(5) Werden uns seitens des Bestellers Waren zur Veredelung
angeliefert, ist der Lieferung eine Stückliste mit
Fabrikat, Profil-Nr. sowie Maßen beizufügen.
(6) Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres
Willens liegen (z.B. Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung bei uns, einem unserer Zulieferer oder bei
einem Transportunternehmen), verlängern die Lieferzeit
angemessen. Das Gleiche gilt bei nachträglicher Änderung
der Bestellung.
(7) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt
vorbehalten. Zu vorzeitigen Lieferungen und
Teillieferungen sowie zu Teilberechnungen sind wir
berechtigt. Des Weiteren sind wir berechtigt, den
vereinbarten Auftragsgegenstand zu ändern oder von ihm
abzuweichen, wenn diese Änderung oder Abweichung unter
Berücksichtigung unserer Interessen dem Besteller
zumutbar ist.
(8) Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller,
nachdem er uns eine angemessenen Frist zur Leistung
gesetzt hat, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann vom
gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat.
(9) Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert
oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, so werden ihm
ab dem auf die Mitteilung der Bereitstellung der
Auftragsgegenstände folgenden Kalendermonat die durch die
Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedoch
berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist,
anderweitig über den Auftragsgegenstand zu verfügen und
den Besteller mit angemessen verlängerter Lieferfrist neu
zu beliefern.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die
Auftragsgegenstände unser Werk oder Lager verlassen,
gleichgültig ob mit eigenen oder fremden
Transportmitteln. Liefern wir Software, geht die Gefahr
mit Abnahme über.
(2) Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines vom
Besteller zu vertretenden Umstandes, geht die Gefahr mit
der Mitteilung der Bereitstellung der Auftragsgegenstände
auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen,
z.B. die Versendungs-kosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen
haben.
(3) Ohne besonderes Verlangen des Bestellers wird eine
Lieferung nicht gegen Bruch- und Transportschäden, Feuer,
Diebstahl o.Ä. versichert. Verlangt der Besteller
Abschluss einer Versicherung, wird diese auf Kosten des
Bestellers abgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen
Auftragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung
aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt ohne
Rücksicht auf den Rechtsgrund und die Entstehungszeit der
Forderungen, insbesondere also auch für Forderungen aus
Wechsel, Scheck, Anweisung oder dem vom Besteller
auszugleichenden Saldo aus einem bestehenden
Kontokorrentverhältnis.
(2) Der Besteller darf einen unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Auftragsgegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er uns
unverzüglich zu benachrichtigen. Er darf unter
Eigentumsvorbehalt stehende Auftragsgegenstände nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern,
sofern die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns
übergeht. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der
Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
von Auftragsgegenständen einschließlich der
entsprechenden Forderungen aus Wechsel oder Schecks mit
allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass ein
Auftragsgegenstand zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden
Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die
Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Besteller
für den mitveräußerten Auftragsgegenstand einschließlich
Mehrwertsteuer berechnet haben. Einer besonderen
Abtretungserklärung für den einzelnen Verkaufsfall
bedarf es nicht.
(3) Der Besteller zieht die Forderungen aus der Weiterveräußerung
treuhänderisch ein, solange wir hiermit einverstanden
sind. Auf unser Verlangen teilt er seinen Kunden die
Abtretung unter gleichzeitiger Anzeige an uns mit.
(4) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung eines
Auftragsgegenstandes mit anderen, uns nicht gehörenden
Sachen, überträgt uns der Besteller hiermit einen
Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem
Besteller berechneten Verkaufspreises einschließlich
Mehrwertsteuer. Die neue Sache verwahrt der Besteller
unentgeltlich für uns.
(5) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir
auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(6) Bei einer Pflichtverletzung des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt
vom Vertrag zur Rücknahme des Auftragsgegenstandes
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Kosten der Rücknahme hat in diesem Fall der Besteller
zu ersetzen. Für die Benutzung gelieferter und wieder zurückgeholter
Gegenstände steht uns als Nutzungsentschädigung und zur
Abgeltung einer eingetretenen Wertminderung ein Betrag zu,
der dem marktüblichen Mietpreis für die Nutzungsdauer
entspricht. Dem Besteller ist der jedoch Nachweis
gestattet, dass uns ein Schaden nicht entstanden ist oder
unser Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 8 Pfandrecht
Zur Sicherung unserer Forderungen steht uns aus dem
Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem in unseren
Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Aufträgen oder sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem
Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für weitere
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung steht uns ein
vertragliches Pfandrecht nur dann zu, soweit diese Ansprüche
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt
und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
§ 9 Technische Anforderungen im
Bereich der Pulverbeschichtung
(1) Der Besteller wird zunächst ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sich ausschließlich elektrisch leitfähige
Metalle, die eine Temperaturbeständigkeit von mindestens
220°C für einen Zeitraum von 30 Minuten aufweisen, zur
Pulverbeschichtung eignen.
(2) Des Weiteren müssen die vorgenannten Materialien
rost- und zunderfrei sein und dürfen keine Rückstände
von Silikonen, Klebstoffen, Harzen und Ölen aufweisen.
Zudem müssen an den zu beschichtenden Materialien Aufhänge-
und Entwässerungsmöglichkeiten vorhanden sein.
(3) Der Besteller wird ferner auf Folgendes hingewiesen:
(a) Die Beschichtung stellt keinen Korrosionsschutz dar.
(b) Bei der Beschichtung von feuerverzinkten und
eloxierten Materialien kann es zu Beeinträchtigungen der
beschichteten Oberfläche kommen (kleine Bläschen oder
Krater).
(c) Bei Lieferung von lasergeschnittenen Stahlteilen
(unter Sauerstoffeinsatz) können die Schnittkanten unter
Umständen nicht dauerhaft beschichtet werden.
(d) Eloxierten und pulverbeschichteten Teilen drohen durch
Alkalien und Säuren, im Falle unsachgemäßer Behandlung,
Schäden (bspw. Veränderung oder Ablösung der
Beschichtung).
(e) Die zu beschichtenden Materialien können sich bei der
Beschichtung aufgrund der Wärme in Pass- und Maßhaltigkeit
verändern. Unter Umständen kann es auch zu Änderungen
in der Form kommen.
(4) Für die Nutzung der zu beschichtenden Teile im Freien
gilt zusätzlich Folgendes:
(a) Für zu beschichtenden Materialien ist vom Besteller
anzugeben, wenn diese im Freien eingesetzt werden.
(b) Für den Einsatz im Freien muss das zu beschichtende
Material verzinkt oder verchromt sein. Insbesondere
blanker Stahl ist für den Einsatz im Freien nicht
geeignet, da dieser nicht witterungsbeständig ist.
(5) Wir verwenden zur Bestimmung der Farbtöne die
Farbkennung RAL oder NCS. Der Besteller wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Farbmuster nur annähernd
gelten und somit das pulverbeschichtete Produkt von dem
Farbmuster abweichen kann.
Bei der Lichtbeständigkeit von Einfärbungen ist zu
beachten, dass die farbigen Beschichtungen - je nach
Einsatz - ausbleichen können.
(6) Vom Besteller zur Pulverbeschichtung angelieferte
Materialien untersuchen wir im Rahmen unserer Möglichkeiten
und teilen dem Besteller mit, wenn sich die angelieferten
Materialien unserem Kenntnisstand nach nicht zur
Pulverbeschichtung eignen.
§ 10 Sachmängel / Garantie
(1) Bei Lieferung neuer Sachen beträgt die Frist wegen Mängelansprüchen
ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung, bzw. Abnahme der
Auftragsgegenstände. Für gebrauchte Gegenstände sind Mängelansprüche
ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten eine Garantie übernommen.
(2) Offensichtliche Mängel an der Sache selbst oder an
der Montageanleitung, soweit vorhanden, Falschlieferungen
und Mengenabweichungen sind unverzüglich nach
Feststellung des Mangels, spätestens aber 7 Arbeitstage
nach Empfang der Auftragsgegenstände, schriftlich geltend
zu machen.
Zeigt sich später ein Mangel i.S. dieser Bestimmung, muss
die Mängelanzeige sodann unverzüglich erfolgen.
(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach
unserer Wahl Mängel am Auftragsgegenstand beseitigen oder
den Auftragsgegenstand ersetzen. Ersetzte Teile gehen in
unser Eigentum über. Die Mehrkosten der Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung, die dadurch entstanden sind, dass
der Besteller den Auftragsgegenstand nach der Lieferung an
einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort
verbracht hat, übernehmen wir nicht, es sei denn, die
Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(4) Haben wir die Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung
wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, oder
sollte die - gegebenenfalls mindestens 2-mal zu
wiederholende - Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung
endgültig fehlschlagen oder für den Besteller unzumutbar
sein, kann dieser nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel
erheblich ist. Die weitergehenden Ansprüche des
Bestellers richten sich nach § 11 (Haftung).
(5) Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, so trägt
der Besteller die durch unsere Inanspruchnahme
entstandenen Kosten nach den zu diesem Zeitpunkt von uns
allgemein berechneten Sätzen.
(6) Sachmängelansprüche bestehen nicht,
a) wenn der Besteller, entgegen § 9 dieser Bedingungen,
Material liefert, welches zur Pulverbeschichtung
ungeeignet ist;
b) wenn der Besteller entgegen § 9 dieser Bedingungen den
vorgesehenen Einsatzort der zu beschichtenden Materialien
nicht oder nicht zutreffend angibt;
c) bei Material, das außerhalb unseres Betriebes
mechanisch vorbehandelt wurde;
d) bei Material, das durch unsachgemäße Lagerung oder
Alterung Zersetzungsschäden aufweist.
(7) Garantien betreffend der Beschaffenheit und/oder
Haltbarkeit des Auftragsgegenstands sind nur wirksam, wenn
wir eine schriftliche Garantieerklärung abgeben.
(8) Rückgriffsansprüche des Bestellers aufgrund § 478
BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung
getroffen hat.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Sonstige Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers, die auf
Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen
Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen. Insbesondere
haften wir nicht für Schäden, die an dem
Auftragsgegenstand selbst entstanden sind. Des Weiteren
haften wir nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene
Einsparungen oder sonstige Vermögensschäden.
(3) Vorgenannter Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der
Schaden durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist,
wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen
haben. Wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzen,
haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit, es sei denn,
es handelt sich um vertragsuntypische, nicht vorhersehbare
Schäden.
(4) Haben wir einen Schaden, für welchen die Haftung
nicht nach diesem Paragraphen ausgeschlossen ist, nur
leicht fahrlässig verursacht, ist die Haftung für
Sachschäden auf EUR 1.000.000,00 je Schadensfall und EUR
2.000.000,00 je Kalenderjahr insgesamt, die Haftung für
Vermögensschäden auf € 10.000,00 je Schadensfall und
€ 20.000,00 je Kalenderjahr insgesamt, beschränkt.
(5) Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten
wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht eingeschränkt.
Dasselbe gilt für die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 13 Rechtswahl, Erfüllungsort und
Gerichtsstand
(1) Auf alle mit uns bestehenden Rechtsbeziehungen ist
deutsches Recht anzuwenden. Deutsches Recht ist auch für
die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG -
“Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
(2) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist 74626 Bretzfeld-Schwabbach für beide
Teile Erfüllungsort und Gerichtsstand. Das gilt für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,
insbesondere auch für Klagen im Wechsel- und
Urkundenprozess. Wir sind nach unserer Wahl auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Stand: 16.04.08
|