deutsch english

 

     


 

Haus- und Postanschrift

Eckla GmbH
Brunnenstrasse 34
74626 Bretzfeld - Schwabbach
GERMANY

eMail

Mail info@eckla.de

Telefon

Telefon 0 79 46/91 55-0

Fax

Fax 0 79 46/91 55 55

Geschäftsführer Klaus Eckstein
Registergericht Stuttgart HRB 580467
Sitz der Gesellschaft 74626 Bretzfeld-Schwabbach
USt.-ID Nr. DE 811 251 356
 

Geschäfts- und Lieferbedingungen Eckla GmbH


§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - für alle unsere Angebote, Lieferungen und Dienst- und Werkleistungen und insbesondere auch für zukünftige Geschäfte. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Aufhebung vorgenannter Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen stets unverbindlich und freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsabschluss ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen oder sonstige Angaben sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die technischen Daten unserer eigenen und der in unserem Handelsprogramm befindlichen Produkte gelten unter dem Vorbehalt der Änderung.
(2) Für den Umfang des Auftrags ist unsere Auftragsbestätigung allein maßgebend. Spätere Ergänzungen, Abänderungen oder sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Preise
(1) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro ohne Verpackung, Fracht und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
(2) Für die Berechnung der Nettopreise sind die von uns ermittelten Stückzahlen, Mengen und Gewichte maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(3) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich die Entgelte jeweils um mehr als 20% ändern. Scheitert eine Einigung, sind wir binnen zwei Wochen nach Scheitern der Verhandlung zum Rücktritt berechtigt.

§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Gewährung von Rabatten und Skonti bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Zahlungen sind frei an unsere Zahlstelle zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb dieser Fristen über den Betrag verfügen können. Die Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und unter Ausschluss jedweder Haftung für rechtzeitige oder ordnungsgemäße Vorlegung und Protesterhebung. Sämtliche anfallenden Spesen und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Als Zahlung gelten Wechsel und Scheck erst nach Einlösung.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne gesonderten Nachweis, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(3) Bei Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig, wenn der Besteller mit 2 Raten ganz oder hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teils in Rückstand ist oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Ratenzahlungstermine erstreckt, in Höhe eines Betrages in Rückstand gekommen ist, der eine Rate erreicht.
(4) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
(5) Wir sind berechtigt, für erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.

 


§ 5 Lieferung
(1) Wir liefern ab unserem Werk oder Auslieferungslager, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Genannte Liefertermine gelten nur als unverbindliche Richtlinien, sofern sie nicht ausdrücklich von
uns als verbindlich bezeichnet sind.
(3) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung des Auftragsgegenstandes erfolgt oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
(5) Werden uns seitens des Bestellers Waren zur Veredelung angeliefert, ist der Lieferung eine Stückliste mit Fabrikat, Profil-Nr. sowie Maßen beizufügen.
(6) Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung bei uns, einem unserer Zulieferer oder bei einem Transportunternehmen), verlängern die Lieferzeit angemessen. Das Gleiche gilt bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
(7) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zu vorzeitigen Lieferungen und Teillieferungen sowie zu Teilberechnungen sind wir berechtigt. Des Weiteren sind wir berechtigt, den vereinbarten Auftragsgegenstand zu ändern oder von ihm abzuweichen, wenn diese Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen dem Besteller zumutbar ist.
(8) Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller, nachdem er uns eine angemessenen Frist zur Leistung gesetzt hat, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
(9) Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, so werden ihm ab dem auf die Mitteilung der Bereitstellung der Auftragsgegenstände folgenden Kalendermonat die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Auftragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Lieferfrist neu zu beliefern.

§ 6 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Auftragsgegenstände unser Werk oder Lager verlassen, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Liefern wir Software, geht die Gefahr mit Abnahme über.
(2) Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung der Auftragsgegenstände auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungs-kosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben.
(3) Ohne besonderes Verlangen des Bestellers wird eine Lieferung nicht gegen Bruch- und Transportschäden, Feuer, Diebstahl o.Ä. versichert. Verlangt der Besteller Abschluss einer Versicherung, wird diese auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Auftragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und die Entstehungszeit der Forderungen, insbesondere also auch für Forderungen aus Wechsel, Scheck, Anweisung oder dem vom Besteller auszugleichenden Saldo aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis.
(2) Der Besteller darf einen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Auftragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Er darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Auftragsgegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, sofern die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Auftragsgegenständen einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechsel oder Schecks mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass ein Auftragsgegenstand zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Besteller für den mitveräußerten Auftragsgegenstand einschließlich Mehrwertsteuer berechnet haben. Einer besonderen Abtretungserklärung für den einzelnen Verkaufsfall bedarf es nicht.
(3) Der Besteller zieht die Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch ein, solange wir hiermit einverstanden sind. Auf unser Verlangen teilt er seinen Kunden die Abtretung unter gleichzeitiger Anzeige an uns mit.
(4) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung eines Auftragsgegenstandes mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt uns der Besteller hiermit einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Besteller berechneten Verkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer. Die neue Sache verwahrt der Besteller unentgeltlich für uns.
(5) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(6) Bei einer Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Auftragsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme hat in diesem Fall der Besteller zu ersetzen. Für die Benutzung gelieferter und wieder zurückgeholter Gegenstände steht uns als Nutzungsentschädigung und zur Abgeltung einer eingetretenen Wertminderung ein Betrag zu, der dem marktüblichen Mietpreis für die Nutzungsdauer entspricht. Dem Besteller ist der jedoch Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Pfandrecht
Zur Sicherung unserer Forderungen steht uns aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem in unseren Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für weitere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung steht uns ein vertragliches Pfandrecht nur dann zu, soweit diese Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.

§ 9 Technische Anforderungen im Bereich der Pulverbeschichtung
(1) Der Besteller wird zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ausschließlich elektrisch leitfähige Metalle, die eine Temperaturbeständigkeit von mindestens 220°C für einen Zeitraum von 30 Minuten aufweisen, zur Pulverbeschichtung eignen.
(2) Des Weiteren müssen die vorgenannten Materialien rost- und zunderfrei sein und dürfen keine Rückstände von Silikonen, Klebstoffen, Harzen und Ölen aufweisen. Zudem müssen an den zu beschichtenden Materialien Aufhänge- und Entwässerungsmöglichkeiten vorhanden sein.
(3) Der Besteller wird ferner auf Folgendes hingewiesen:
(a) Die Beschichtung stellt keinen Korrosionsschutz dar.
(b) Bei der Beschichtung von feuerverzinkten und eloxierten Materialien kann es zu Beeinträchtigungen der beschichteten Oberfläche kommen (kleine Bläschen oder Krater).
(c) Bei Lieferung von lasergeschnittenen Stahlteilen (unter Sauerstoffeinsatz) können die Schnittkanten unter Umständen nicht dauerhaft beschichtet werden.
(d) Eloxierten und pulverbeschichteten Teilen drohen durch Alkalien und Säuren, im Falle unsachgemäßer Behandlung, Schäden (bspw. Veränderung oder Ablösung der Beschichtung).
(e) Die zu beschichtenden Materialien können sich bei der Beschichtung aufgrund der Wärme in Pass- und Maßhaltigkeit verändern. Unter Umständen kann es auch zu Änderungen in der Form kommen.
(4) Für die Nutzung der zu beschichtenden Teile im Freien gilt zusätzlich Folgendes:
(a) Für zu beschichtenden Materialien ist vom Besteller anzugeben, wenn diese im Freien eingesetzt werden.
(b) Für den Einsatz im Freien muss das zu beschichtende Material verzinkt oder verchromt sein. Insbesondere blanker Stahl ist für den Einsatz im Freien nicht geeignet, da dieser nicht witterungsbeständig ist.
(5) Wir verwenden zur Bestimmung der Farbtöne die Farbkennung RAL oder NCS. Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Farbmuster nur annähernd gelten und somit das pulverbeschichtete Produkt von dem Farbmuster abweichen kann.
Bei der Lichtbeständigkeit von Einfärbungen ist zu beachten, dass die farbigen Beschichtungen - je nach Einsatz - ausbleichen können.
(6) Vom Besteller zur Pulverbeschichtung angelieferte Materialien untersuchen wir im Rahmen unserer Möglichkeiten und teilen dem Besteller mit, wenn sich die angelieferten Materialien unserem Kenntnisstand nach nicht zur Pulverbeschichtung eignen.

§ 10 Sachmängel / Garantie
(1) Bei Lieferung neuer Sachen beträgt die Frist wegen Mängelansprüchen ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung, bzw. Abnahme der Auftragsgegenstände. Für gebrauchte Gegenstände sind Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten eine Garantie übernommen.
(2) Offensichtliche Mängel an der Sache selbst oder an der Montageanleitung, soweit vorhanden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber 7 Arbeitstage nach Empfang der Auftragsgegenstände, schriftlich geltend zu machen.
Zeigt sich später ein Mangel i.S. dieser Bestimmung, muss die Mängelanzeige sodann unverzüglich erfolgen.
(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl Mängel am Auftragsgegenstand beseitigen oder den Auftragsgegenstand ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Mehrkosten der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, die dadurch entstanden sind, dass der Besteller den Auftragsgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht hat, übernehmen wir nicht, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(4) Haben wir die Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, oder sollte die - gegebenenfalls mindestens 2-mal zu wiederholende - Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen oder für den Besteller unzumutbar sein, kann dieser nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers richten sich nach § 11 (Haftung).
(5) Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, so trägt der Besteller die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten nach den zu diesem Zeitpunkt von uns allgemein berechneten Sätzen.
(6) Sachmängelansprüche bestehen nicht,
a) wenn der Besteller, entgegen § 9 dieser Bedingungen, Material liefert, welches zur Pulverbeschichtung ungeeignet ist;
b) wenn der Besteller entgegen § 9 dieser Bedingungen den vorgesehenen Einsatzort der zu beschichtenden Materialien nicht oder nicht zutreffend angibt;
c) bei Material, das außerhalb unseres Betriebes mechanisch vorbehandelt wurde;
d) bei Material, das durch unsachgemäße Lagerung oder Alterung Zersetzungsschäden aufweist.
(7) Garantien betreffend der Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit des Auftragsgegenstands sind nur wirksam, wenn wir eine schriftliche Garantieerklärung abgeben.
(8) Rückgriffsansprüche des Bestellers aufgrund § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

§ 11 Haftung
(1) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Sonstige Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers, die auf Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind. Des Weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Vermögensschäden.
(3) Vorgenannter Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzen, haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden.
(4) Haben wir einen Schaden, für welchen die Haftung nicht nach diesem Paragraphen ausgeschlossen ist, nur leicht fahrlässig verursacht, ist die Haftung für Sachschäden auf EUR 1.000.000,00 je Schadensfall und EUR 2.000.000,00 je Kalenderjahr insgesamt, die Haftung für Vermögensschäden auf € 10.000,00 je Schadensfall und € 20.000,00 je Kalenderjahr insgesamt, beschränkt.
(5) Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht eingeschränkt. Dasselbe gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 13 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Auf alle mit uns bestehenden Rechtsbeziehungen ist deutsches Recht anzuwenden. Deutsches Recht ist auch für die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - “Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
(2) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist 74626 Bretzfeld-Schwabbach für beide Teile Erfüllungsort und Gerichtsstand. Das gilt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Stand: 16.04.08